Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.11.2006 | Arbeitsrecht

    Urlaubsübertragung und betriebliche Übung

    Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer Urlaub ohne Rücksicht auf das Bestehen von Übertragungsgründen während des gesamten folgenden Kalenderjahrs beanspruchen kann. Eine solche Übertragungsregelung kann nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts sogar Gegenstand einer „betrieblichen Übung“ sein. Dazu muss der Arbeitnehmer aber Tatsachen vortragen, aus denen sich die betriebliche Übung ergibt. Das beinhaltet unter anderen Folgendes:  

    • Er muss die Leistung oder Vergünstigung des Arbeitgebers als solche darlegen,
    • den Sachverhalt darstellen, aus dem auf den Verpflichtungswillen des Arbeitgebers geschlossen werden soll, die Leistung oder Vergünstigung auch künftig zu erbringen, und
    • konkret auflisten, wann und wem der Arbeitgeber in der Vergangenheit Urlaub des Vorjahrs im Folgejahr gewährt hat (genaue Bezeichnung der Jahre und der Arbeitnehmer).

    Unser Tipp: Als Arbeitgeber vermeiden Sie Streitigkeiten, wenn Sie im Arbeitsvertrag eindeutig regeln, bis wann der Urlaub übertragen werden kann. Dabei kann folgende Formulierung gewählt werden: „Resturlaubstage müssen vor dem 1. April (alternativ kann jeder später liegende Zeitpunkt vereinbart werden) des nächsten Jahres genommen werden, sonst verfallen sie“. (Urteil vom 21.6.2005, Az: 9 AZR 200/04) (Abruf-Nr. 062163)  

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2006 | Seite 3 | ID 95756