30.07.2009 | Arbeitsrecht
Weitere Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld
Der Gesetzgeber macht das Kurzarbeitergeld für Arbeitgeber noch attraktiver (3. Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze; Abruf-Nr. 092119). Drei Maßnahmen stechen heraus:
- Ab sofort kann das Kurzarbeitergeld bis zu 24 Monate (bislang maximal 18 Monate) gezahlt werden.
- Außerdem bekommen Sie als Arbeitgeber für eine seit dem
1. Januar 2009 durchgeführte Kurzarbeit ab dem siebten Monat die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe erstattet. Für den Sechs-Monats-Zeitraum reicht es, dass in Ihrem Unternehmen überhaupt Kurzarbeit durchgeführt wurde (zum Beispiel auch nur von bestimmten Mitarbeitern).
- Wird bewilligte Kurzarbeit für drei oder mehr Monate unterbrochen, ist auf Ihren Antrag keine neue Anzeige des Arbeitsausfalls erforderlich. Die Bezugsfrist läuft für den gesamten Bezugszeitraum weiter.
Unser Tipp: Einen ausführlichen Beitrag zum Kurzarbeitergeld finden Sie in der Ausgabe 4/2009, Seite 20 (im Online-Archiv in „myIWW“).
Quelle: Ausgabe 08 / 2009 | Seite 2 | ID 128775