02.10.2008 | Arbeitszeitmodell
Mit „Arbeit auf Abruf“ auf
Auslastungsschwankungen reagieren
Viele Architektur- und Ingenieurbüros sind im Moment gut ausgelastet. Nicht wenige suchen gar nach neuen Mitarbeitern. Bei der Vertragsgestaltung sind aber Lösungen gefragt, wie man mit dem Auslastungsschwankungen umgeht. Mit anderen Worten: Kann man im Arbeitsvertrag Regelungen einbauen, die es ermöglichen, auf Veränderungen flexibel zu reagieren?
Die Antwort lautet ja. Diese Möglichkeit gibt es und zwar jenseits der gängigen Alternativen Anordnung von Überstunden, befristete Arbeitszeitveränderung oder Änderungskündigung. Die Lösung heißt „Arbeit auf Abruf“, und ist sowohl vom Bundesarbeits- als auch vom Bundesverfassungsgericht abgesegnet worden.
Was ist „Arbeit auf Abruf“?
Während Überstunden nur aufgrund eines besonderen, unvorhergesehenen Umstands angeordnet werden dürfen, soll die „Arbeit auf Abruf“ einen schwankenden Personalbedarf decken, auch und gerade wenn er plan- und/oder vorhersehbar ist.
Ganz neu ist die „Arbeit auf Abruf“ nicht. Erstmals wurde sie im Beschäftigungsförderungsgesetz 1985 geregelt. Seit 2001 findet man sie in § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Trotzdem hatte sie bislang nur wenig Bedeutung. Denn nach herrschender Auffassung war ein Arbeitgeber lediglich berechtigt, die Lage der Arbeitszeit einseitig festzulegen. Für ihre Dauer sollte dies hingegen nicht gelten.
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