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  • 01.12.2007 | Auch Planungsbüros betroffen

    Für Aufträge an Webdesigner müssen Sie Künstlersozialabgabe zahlen

    Lassen Sie Ihre Werbung oder Ihren Internet-Auftritt von einem freiberuflichen Grafiker, Webdesigner oder Werbetexter gestalten? Dann müssen Sie Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse abführen. Selbstständige Kreative gelten nämlich laut Gesetz als Künstler und sind trotz ihrer Selbstständigkeit sozialversichert.  

     

    Die entsprechende Abgabepflicht gibt es schon lange. Nur wurde bisher kaum überprüft, ob sie auch eingehalten wird. Das hat sich komplett geändert.  

    Neues Prüfungsfeld der Deutschen Rentenversicherung

    Seit dem 1. Juli 2007 prüft nämlich die Deutsche Rentenversicherung Bund, ob Unternehmen ihre Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) erfüllen und die Künstlersozialabgabe entrichten (Drittes Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes; Abruf-Nr. 072422). Damit werden künftig alle abgabepflichtigen Unternehmen erfasst. Stellt der Prüfer fest, dass Sie Ihre Abgabe- und /oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt haben, müssen Sie mit Nachzahlungen und Bußgeldern rechnen.  

     

    Betroffene Unternehmen

    Die Abgabepflicht betrifft Unternehmen, die Werbung für ihr Unternehmen betreiben und dafür regelmäßig Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten erteilen (§ 24 Absatz 1 Satz 2 KSVG).