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  • 01.04.2006 | Aufbau eines Nachfolgers

    Aufnahme eines Partners in Einzelbüro stellt Betriebsübergang dar

    Um einen reibungslosen Generationenwechsel zu gewährleisten, ist es gängige Praxis, den Nachfolger (Kind, entfernterer Verwandter oder Dritter) als Partner in das Einzelbüro aufzunehmen und Zug um Zug als Nachfolger aufzubauen. Wenn Sie so etwas planen oder vor kurzem in die Wege geleitet haben, sollten Sie eine aktuelle Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Kassel berücksichtigen.  

     

    Die Richter sehen diese Maßnahme nämlich als Betriebsübergang nach § 613 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Was das für Folgen haben kann und wie Sie diese – durchweg unerfreulichen – Folgen vermeiden, erfahren Sie im folgenden Beitrag.  

    Fall aus der Ingenieurs-Praxis

    Das Kasseler Gericht musste sich mit einer Kündigungsschutzklage eines angestellten Ingenieurs befassen. Diese fußte auf einer Situation, wie sie in Planungsbüros zur Zeit häufig vorkommt.  

     

    Die konkrete Situation

    Ein 62-jähriger Ingenieur betrieb ein Planungsbüro als Alleininhaber mit drei Angestellten. Das Kündigungsschutzgesetz war somit nicht anwendbar. Zum Jahreswechsel 2004/2005 nahm er seinen Sohn – ebenfalls Dipl.-Ing. – in das Büro auf. Dies wurde den Angestellten mündlich mitgeteilt. Ab dem 1. Januar 2005 führten Vater und Sohn das Büro gemeinsam. In der ersten Hälfte des Jahres 2005 nahmen sie verschiedene Maßnahmen vor, um die Kostensituation des Büros zu verbessern. Unter anderem wurde das Gehalt der Angestellten gekürzt sowie Weihnachts- und Urlaubsgeld gestrichen. Im Juli 2005 wurde einem der Angestellten außerdem ordentlich gekündigt. Dieser zog dagegen mit einer Kündigungsschutzklage vor das Arbeitsgericht.  

    Die Entscheidung

    Das ArbG sah die Kündigung in der Tat als unwirksam an. Maßgebend für diese Entscheidung war die Auffassung des Gerichts, dass der Wechsel von dem Einzelunternehmen in eine neu entstandene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als ein Betriebsübergang nach § 613a BGB anzusehen war. Der Richter begründete dies vor allem mit dem Argument, dass eine GbR, die durch Aufnahme eines neuen Mitgesellschafters entstehe, eine andere „Rechtspersönlichkeit“ als der vorherige – vom Inhaber allein geführte – Betrieb habe (Urteil vom 27.9.2005, Az: 6 Ca 315/05, Abruf-Nr. 060947).