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  • 01.02.2001 · Fachbeitrag · Auftragsvergabe durch Bauherrn mindert Haftung nicht

    Der Architekt bleibt der Herr der Baustelle

    | Die Sorgfaltspflichten des Architekten sind auch dann unvermindert hoch, wenn der Bauherr selbst ausgeschriebene Arbeiten an einen von ihm ausgewählten Unternehmer vergibt. Diese in der Praxis häufig unterschätzte Haftungsfalle hat der Bundesgerichtshof (BGH) soeben bestätigt (Urteil vom 9.11.2000, Az: VII ZR 362/99; Abruf-Nr. 010095). |