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  • 01.10.2005 | Aus- und Fortbildung

    Fristen bei der Rückforderung von Ausbildungskosten

    Haben Sie mit einem Arbeitnehmer vereinbart, dass dieser Ausbildungskosten erstatten muss, wenn er vor Ablauf einer bestimmten Frist kündigt, entsteht Ihr Erstattungsanspruch nicht mit Zugang der Kündigungserklärung, sondern mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zeigt ihre Wirkung bei einer doppelten Ausschlussfrist, wonach ein Anspruch  

    • innerhalb von sechs Monaten seit Fälligkeit geltend zu machen
    • und bei Ablehnung durch die Gegenseite innerhalb von zwei Monaten einzuklagen ist.

    Machen Sie Ihren Rückforderungsanspruch zu früh (vor Fälligkeit) geltend, beginnt die Zweimonatsfrist für die Klageerhebung trotzdem zu laufen. Folge: Wenn Sie die Zweimonatsfrist versäumen, bekommen Sie die Ausbildungskosten nicht zurück (Urteil vom 18.11.2004, Az: 6 AZR 651/03; Abruf-Nr. 052406). 

    Unser Service: Eine Übersicht, wie lange Sie sich durch Bindungs- und Rückzahlungsvereinbarungen im Bezug auf Ausbildungskosten gegen Abwanderungswünsche absichern können, finden Sie im Online-Service (www.iww.de) unter der Abruf-Nr. 052407.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2005 | Seite 3 | ID 111932