03.05.2010 | Basis-Rente
Steuervorteile aus dem „Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung“ nutzen
Seit dem 1. Januar 2010 ist das „Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung“ (Abruf-Nr. 092204) in Kraft. Beiträge zur gesetzlichen und privaten Kranken- und Pflegeversicherung sind in einem größeren Umfang als bisher als Sonderausgaben absetzbar.
Nachfolgend erläutern wir Ihnen, welche Abzugsbeträge gelten, warum Sie die daraus resultierende Steuerersparnis anlegen sollten und wie Sie das geschickt gestalten.
Höhere Abzugsbeträge durch „Bürgerentlastungsgesetz“
Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung waren bis 2009 zusammen mit anderen Vorsorgeaufwendungen (zum Beispiel Haftpflicht-, Unfall- und bestimmte Lebensversicherungen) als Sonderausgaben abziehbar. Arbeitnehmer, die einen steuerfreien Zuschuss zur Krankenversicherung erhalten, konnten maximal 1.500 Euro abziehen, Selbstständige, die ihre Krankenversicherung allein finanzieren, bis 2.400 Euro.
2010 ist das Abzugsvolumen jeweils um 400 Euro auf 1.900 Euro bzw. 2.800 Euro angestiegen. Eine Vorsorgepauschale wird im Veranlagungsverfahren seit 2010 nicht mehr gewährt, im Lohnsteuerabzugsverfahren gibt es sie weiterhin.
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