01.09.2008 | Bauen im Bestand
Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach §10 Absatz 3a HOAI: Einfach und richtig!
Die Diskussion um den §10 Absatz 3a HOAI wird langsam sachlicher. Die Berechnungsmodalitäten, die in der HOAI nicht geregelt sind, haben sich in letzter Zeit durch die Rechtsprechung weiterentwickelt. Sie sind nun Standard. Diesen Standard, zu dem nicht zuletzt das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt mit einer wegweisenden Entscheidung beigetragen hat, stellen wir Ihnen nachfolgend vor.
Das Befassen mit dem § 10 Absatz 3a HOAI lohnt sich
Ein Wort vorab: Dass wir uns mit der Thematik so ausgiebig befassen, hat zwei Gründe:
1. Hoher Anteil der anrechenbaren Kosten stammt aus §10 Absatz 3a
Grund Nummer Eins ist ein rein wirtschaftlicher. Der Anteil, den die anrechenbaren Kosten aus § 10 Absatz 3a HOAI an den gesamten anrechenbaren Kosten eines Projekts ausmachen, ist erheblich. Im Fall vor dem OLG Frankfurt, den wir Ihnen unten vorstellen, waren es 30 Prozent. Hier lagen die anrechenbaren Kosten aus den Bauinvestitionen bei rund 13,5 Mio. Euro. Die anrechenbaren Kosten nach § 10 (3a) betrugen rund 4,3 Mio. Euro. Bezogen auf die Leistungsphasen 1 bis 9 in der Honorarzone 4 macht dies immerhin eine Honorardifferenz in Höhe von 310.000 Euro netto aus.
2. Neue HOAI: § 10 Absatz 3a bleibt wahrscheinlich erhalten
Grund Nummer Zwei lautet: § 10 Absatz 3a HOAI wird Ihnen höchstwahrscheinlich auch in der „Neuen HOAI“ erhalten werden. An dem (derzeit zur Überarbeitung anstehenden) Reformentwurf gab es Kritik an vielen Stellen, nicht aber am § 10 Absatz 3a HOAI. Deshalb können Sie davon ausgehen, dass sich an dieser Regelung nichts ändert und wir auch in Zukunft damit leben werden.
Neue detaillierte Regeln helfen bei der Berechnung
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