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  • 01.03.2002 · Fachbeitrag · Bauen im Bestand

    Honorar bei Ausschluss der vorhandenen Bausubstanz

    | Beim Bauen im Bestand ist die Ermittlung der anrechenbaren Kosten der mitverarbeiteten vorhandenen Bausubstanz die größte Hürde. Wie Sie dieses Problem praxisgerecht lösen, haben wir Ihnen in der vergangenen Ausgabe für Architektenleistungen geschildert. In dieser Ausgabe liefern wir ein Ermittlungsschema für Leistungen der technischen Ausrüstung (Seite 9 bis 12). Grundsätzlich gilt: Sie können die mitverarbeitete Bausubstanz bei Ihrem Honorar auch ohne schriftliche Vereinbarung berücksichtigen. Viele Büros gehen aber einen anderen Weg. Weil sie die komplizierte Berechnung scheuen, wird die Berücksichtigung der vorhandenen Bausubstanz bei der Berechnung der anrechenbaren Kosten vertraglich ausgeschlossen und stattdessen ein höherer Honorarsatz (zum Beispiel der Mittelsatz) vereinbart. Diese Büros sollten eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburgs kennen. Dessen Inhalt: Wenn das so vereinbarte Honorar die Mindestsätze nicht unterschreitet, sind Sie an diese Vereinbarung gebunden. Sie können nicht im nachhinein auf eine Einbeziehung der Kosten der verarbeiteten Bausubstanz pochen. Der Mindestsatz definiert sich dabei als Mindestsatz unter Anwendung des § 10 Absatz 3a HOAI. (Urteil vom 20.8.1999, Az: 1 U 99/98) (Abruf-Nr. 000812) |