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  • 01.12.2002 · Fachbeitrag · Bauhandwerkersicherungshypothek

    Honorar sichern und durchsetzen

    | „So nicht“, dachte sich ein Ingenieur, dessen Honorarforderung für die Erstellung einer verbalen funktionalen Leistungsbeschreibung nicht beglichen wurde. Seine Maßnahme: Er ließ im Wege einer einstweiligen Verfügung eine Vormerkung nach § 648 Bürgerliches Gesetzbuch ins Grundbuch seines zahlungsunwilligen Auftraggebers eintragen. Der Auftraggeber legte Widerspruch ein und verlangte die Aufhebung der Verfügung. Vor dem Landgericht (LG) München I scheitert er damit kläglich (Urteil vom 12.6.2002, Az: 24 O 6471/02). |