01.04.2011 | Bauherr verwendet Planung
Honoraranspruch ohne Vertrag: Neues Urteil verbessert die Chancen der Planer
Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle verbessert für Planer, die für einen potenziellen Auftraggeber Leistungen erbracht haben, aber keinen Vertragsabschluss erreichen konnten, dennoch Honorar geltend zu machen. Das gilt vor allem, wenn der Bauherr die Leistungen später mit einem anderen Planer weiterverwendet hat.
Der Fall
Im konkreten Fall hatte ein Objektplaner - nach mündlicher Abstimmung mit dem Bauherrn - die Vorplanung und Teile der Entwurfsplanung für eine Ausstellungshalle für Kunst und Oldtimer mit einer Nutzfläche von rund 1.000m² erbracht. Anschließend beendete der „Auftraggeber“ die Arbeitsbeziehung. Er wechselte den Planer, ohne ein Honorar zu zahlen. Das wollte sich der „Ursprungsplaner“ nicht bieten lassen und ging vor Gericht.
Das Verfahren vor dem OLG Celle
Das OLG musste die Sache aus zwei Blickwinkeln bewerten (Urteil vom 2.3.2011, Az: 14 U 140/10; Abruf-Nr. 111086):
- Lag ein mündlicher Architektenvertrag vor?
- Wenn nein, lag durch die Weiterverwendung der Planung ein Verstoß gegen das Urheberrecht vor?
Lag ein mündlicher Architektenvertrag vor?
Das OLG verneinte das Vorliegen eines mündlichen Architektenvertrags. Entscheidend war, dass die Parteien in ihren mündlichen Verhandlungen keinen Rechtsbindungswillen erzeugt hatten. Von diesem wäre nur auszugehen gewesen, wenn beide Parteien übereinstimmend die Erbringung bestimmter Planungsleistungen mündlich vereinbart hätten. Das konnte der Planer nicht nachweisen.
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