01.10.2006 | Bauleiter muss reagieren
Nachträge von Bauunternehmen sollten Sie nicht unbearbeitet liegen lassen
Nachtragsforderungen ausführender Unternehmen müssen Sie in angemessener Zeit prüfen. Auf keinen Fall dürfen diese unkommentiert liegen bleiben. Wird der Nachtrag ausgeführt, und die Angebotspreise wurden über einen langen Zeitraum nicht in Zweifel gezogen, gelten sie als wirksam vereinbart. Es ist nicht mehr möglich, bestimmte Einheitspreise in der Schlussrechnung zu kürzen.
Entscheidung des Oberlandesgerichts Jena
Das ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Jena. Schweigt der Bauleiter zu einem Nachtragsangebot bzw. zu einigen Punkten daraus, dann ist davon auszugehen, dass er es durch schlüssiges Verhalten („konkludent“) angenommen hat (Urteil vom 12.6.2006, Az: 1 U 921/04; Abruf-Nr. 062829).
Konsequenz für die Praxis
Prüfen Sie Nachtragsforderungen in angemessener Zeit und reagieren Sie auch darauf. Können Sie sich mit dem ausführenden Unternehmen nicht über alle Punkte einigen, dann halten Sie
- die Punkte fest, bei denen Einvernehmen besteht und
- die Punkte, bei denen das Unternehmen noch Preisangaben und Kalkulationen vorlegen muss.
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