03.06.2011 | Bauleitung aktuell
Putzarbeiten als handwerkliche Selbstverständlichkeiten
Das Oberlandesgericht Dresden hat entschieden, das Innenputzarbeiten eine handwerkliche Selbstverständlichkeit darstellen. Das gilt selbst dann, wenn der Innenputz auf stark saugendem Untergrund (hier: Porotonmauerwerk) aufzubringen ist. Folge: Zeigt sich ein Mangel, kann dies nicht dem Objektüberwacher in die Schuhe geschoben werden, sondern der Bauunternehmer ist allein verantwortlich (Urteil vom 28.1.2010, Az: 10 U 1414/08; Abruf-Nr. 111728).
Wichtig: Das Urteil ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde des Bauherrn gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (Beschluss vom 10.3.2011, Az: VII ZR 37/10; Abruf-Nr. 111729).
Quelle: Ausgabe 06 / 2011 | Seite 1 | ID 145613