04.05.2011 | Bauleitung aktuell
Was gilt bei Widersprüchen zwischen Baubeschreibung und Ausführungsplänen?
Gelegentlich steht die Bauleitung vor dem Problem zu entscheiden, welche Planungsangabe für die ausführende Firma verbindlich ist. Lösungsansätze für die Praxis ergeben sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg.
OLG äußert sich zur Rangfolge bei unterschiedlichen Inhalten
Der Bauvertrag enthielt eine Baubeschreibung, die eine ganze Anzahl von technischen Einzelheiten festlegte. Außerdem war geregelt, was gilt, wenn es zu Widersprüchen von Vertragsinhalten kommt. Danach gelte als oberste Präferenz der Vertrag, danach jeweils nachrangig hintereinander Auftragsschreiben, Baugenehmigung, Baubeschreibung, Leistungsbeschreibung und ganz am Schluss erst die Ausführungszeichnungen.
Das OLG entschied, dass aufgrund der Nachrangigkeitsklausel in einem solchen Fall die Inhalte der Baubeschreibung maßgebend sind, falls die Ausführungspläne davon abweichen (Urteil vom 6.5.2010, Az: 8 U 190/09; Abruf-Nr. 111478).
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