03.05.2010 | Bauleitung aktuell
Wer muss für die Folgen eines umgestürzten Baukrans einstehen?
Bauleitungstätigkeiten sind besonders haftungsanfällig. Das gilt auch für die Positionierung eines Baukrans auf der Baustelle. Erfahren Sie anhand einer Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin, wer wann für die Standortvorgabe haftet.
Fall vor dem Kammergericht Berlin
Im vorliegenden Fall hatte ein Bauunternehmer einen Subunternehmer beauftragt, abgängige Bauteile mittels Kran und weiterer Maschinen von der Bauteile zu entfernen. Der Schwerlastkran stürzte um, als er im Baustellenbereich schwere Lasten anhob. Die genauen Umstände des Unfalls waren streitig.
Das KG hat festgestellt, dass der Bauunternehmer (hier: der Subunternehmer) selbst für die Haftungsfolgen infolge des Umkippens des Krans einzustehen hat (Urteil vom 28.11.2008, Az: 7 U 231/07; Abruf-Nr. 101321). Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung bestätigt (Beschluss vom 26.11.2009, Az: VII ZR 1/09). Die Richter stützen ihre Entscheidung auf vier Argumente:
- Der aufstellende Auftragnehmer war mit einem Werkvertrag beauftragt.
- Eine etwaige Standortvorgabe der Bauleitung an den Kranaufsteller steht immer unter dem Vorbehalt, dass sich der Standort auch tatsächlich eignet.
- Nur der kranaufstellende Bauunternehmer war in der Lage, die anzusetzenden und möglichen Bodendrücke sowie die weiteren Beanspruchungen zu beurteilen.
- Wer eine Gefahrenlage schafft (hier der Kranaufsteller), ist grundsätzlich verpflichtet, die zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schäden zu verhindern.
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