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  • 01.09.2005 | Baustellen-Verordnung

    SiGeKo-Leistungen: Tipps zur Durchsetzung einer „üblichen Vergütung“

    von Dipl.-Ing. (FH) Rudolf Thorwarth, Vors. der Arbeitsgruppe Honorar-SiGeKo in der Ingenieurkammer Baden-Württemberg

    Auch sieben Jahre nach ihrem Inkrafttreten wirft die Baustellenverordnung (BaustellV) und das daraus entstandene Berufsbild des „Sicherheits- und Gesundheitskoordinators“ (SiGeKo) viele Fragen auf; vor allem die der Honorierung. Denn wer sich auf ein Honorar einlässt, wie es die bisherige Rechtsprechung „als üblich“ ansetzt, kann die Leistungen nicht wirtschaftlich erbringen. Das vom Oberlandesgericht (OLG) Celle für angemessen erklärte SiGeKo-Honorar in Höhe von 0,4 Prozent der Nettobausumme ist unauskömmlich (Urteil vom 5.7.2004, Az: 14 W 63/03; Abruf-Nr. 041961).  

    Leistungsbeschreibung ist Schlüssel zum Erfolg

    Doch wie kommt man zu einem angemessenen Honorar bzw. wie kann man es gegenüber dem Auftraggeber durchsetzen? Eine Antwort, die in diesem zweiteiligen Beitrag gegeben wird, lautet: Machen Sie dem Auftraggeber klar, welche Haftungsgefahren ihm bei Verletzung der Pflichten aus der BaustellV drohen – und zeigen Sie ihm, welche Leistungen erforderlich sind, um den Unfallschutz zu optimieren.  

     

    Der Weg zu einer angemessenen Honorierung geht also nur über eine entsprechende Leistungsbeschreibung. Führen Sie Ihrem Bauherrn die Vorteile vor Augen. Ein Bauherr, der SiGeKo-Leistungen analog dem AHO-Leistungsbild (mehr dazu später) anfragt, kann davon ausgehen,  

    • dass dem Anbieter der aktuelle Stand der Technik bezüglich der Koordination von Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen bekannt ist, und
    • dass er die erforderlichen Leistungen darauf abstimmt.

    Das Leistungsbild des SiGeKo

    Da die BaustellV selbst nur sehr wenig konkrete Handlungsanweisungen beinhaltet, hat der Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V. (AHO) ein Leistungsbild erarbeitet. Diese Leistungen gliedern sich in vier grundsätzliche Abschnitte:  

     

    • Unbedingte Grundleistungen während der Planung der Ausführung der Baumaßnahme (A.1 und A.2)
    • Unbedingte Grundleistungen während der Ausführung der Baumaßnahme (B)
    • Durch Randbedingungen zuschlagsfähige Grundleistungen (C)
    • Besondere Leistungen (D)