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  • 01.02.2007 | Befristete Arbeitsverhältnisse

    Tappen Sie nicht in die „Befristungsfalle“!

    von Rainer Hoffmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht, St. Ingbert

    Ein Arbeitsverhältnis auf eine bestimmte Dauer (kalendermäßig) oder bis zum Abschluss eines bestimmten Projekts (zweckgebunden) zu befristen, ist gang und gäbe. Allerdings beschäftigen (Ex-)Arbeitnehmer immer häufiger die Arbeitsgerichte mit der Frage, ob die Befristung rechtmäßig war. Oft unterliegen die Arbeitgeber. Lesen Sie nachfolgend, welche Fehler Sie unbedingt vermeiden müssen, um von den Vorteilen der Befristung zu profitieren.  

    Unternehmerische Vorteile der Befristung

    Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Arbeitsvertrag bringt Ihnen vor allem zwei Vorteile:  

     

    • Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf (§ 15 Absatz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz [TzBfG]). Demzufolge müssen Sie auch keinen Sonderkündigungsschutz beachten.

     

    • Wenn Sie das Arbeitsverhältnis bis zum Erreichen eines bestimmten Zwecks befristen (beispielsweise Abschluss eines Projekts), endet das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des Zwecks (§ 15 Absatz 2 TzBfG). Allerdings müssen Sie den Arbeitnehmer spätestens zwei Wochen vorher über den Zeitpunkt der Zweckerreichung unterrichten, sonst endet es entsprechend später.

     

    Beachten Sie: Sie können auch ein befristetes Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen, wenn Sie darauf im jeweiligen Einzelvertrag entsprechend hingewiesen haben (§ 15 Absatz 3 TzBfG). Das Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht sowieso immer.