01.10.2005 | Beginn der Gewährleistungsfrist
Zahlung der Schlussrechnung bedeutet Teilabnahme von Leistungen bis Lph 8
Was ausführenden Firmen problemlos gelingt, scheitert bei den Planungsbüros fast immer. Sie haben oft das Problem, festzustellen, wann die Gewährleistungsfrist für ihre eigenen Leistungen (zum Beispiel Bauüberwachung) beginnt (und endet). Gute Nachrichten enthält hier eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf. Nach Ansicht der Richter ist die Zahlung des Auftraggebers auf eine Honorarschlussrechnung als Abnahme anzusehen.
Das Problem
Das Ende der Gewährleistungsfrist ist dann von höchstem Interesse, wenn der Auftraggeber den bauüberwachenden Planer in die Pflicht nehmen will, weil am Bauwerk Mängel aufgetreten sind. Auftraggeber wenden sich bevorzugt an die Planer (und nicht an die ausführenden Unternehmen), weil die Gewährleistungsfrist der Planer meist noch läuft, wenn die der ausführenden Unternehmen bereits abgelaufen ist. In diesen Situationen ist es wichtig, das Ende der eigenen Gewährleistungsfrist überhaupt feststellen zu können.
Die Lösung
Wenn es nicht gelungen ist, eine förmliche Abnahme für die Planungs- und Bauüberwachungsleistungen durchzuführen, hilft ein Blick in die Schlussrechnungsdaten des eigenen Honorars. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf ist das Datum der Schlusszahlung nämlich als Beginn des Laufs der Gewährleistungsfrist des Planers zu sehen, wenn eine förmliche Abnahme nicht stattgefunden hat.
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