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  • 01.09.2006 | Berufsrecht

    Löschung aus der Architektenliste wegen Überschuldung

    Ein Architekt kann von der Architektenliste gestrichen werden, wenn er überschuldet ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz mit folgender Begründung: Die Ausübung des Architektenberufs setzt ein hohes Maß an Vertrauenswürdigkeit voraus, da im Rahmen der Durchführung von Bauvorhaben regelmäßig erhebliche Geldsummen des Auftraggebers zur Disposition stehen, über deren Verwendung der Architekt den Bauherrn verantwortungsbewusst und effizient zu beraten hat. Dieses erhebliche Maß an Vertrauenswürdigkeit besitzt ein Architekt nicht mehr, nachdem er eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Etwas anderes gilt nur, wenn der Architekt nachweisen kann, dass sich seine desolaten finanziellen Verhältnisse maßgeblich verbessert haben und weiter verbessern werden. Dies konnte der Architekt im konkreten Fall aber nicht. Die Kammer war deshalb berechtigt, ihn aus der Architektenliste zu streichen. (Urteil vom 24.7.2006, Az: 3 K 1718/05) (Abruf-Nr. 062393)  

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2006 | Seite 3 | ID 95727