01.04.2010 | Berufsunfähigkeit
Wann besteht Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente?
Das Oberverwaltungsgericht Saarlouis hat die Inanspruchnahme einer Rente wegen Berufsunfähigkeit durch einen Architekten an hohe Voraussetzungen geknüpft. Zwei Bedingungen müssen erfüllt sein:
1. Der Architekt kann keine der im Baukammerngesetz genannten Berufsaufgaben mehr ausüben. Dazu zählen unter anderem die Beratung und Vertretung Anderer in Angelegenheiten, die mit der Planung und Ausführung eines Vorhabens zusammenhängen, sowie die Überwachung der Ausführung. Es reicht also nicht, wenn ein Architekt seine bisher ausgeübte Architektentätigkeit nicht mehr fortführen kann.
2. Die Krankheit ist von Dauer. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn in einem überschaubaren Zeitraum begründete Heilungsmöglichkeiten gegeben sind. Dabei sind erfolgversprechend und zumutbar auch solche Maßnahmen, die eine nur unterdurchschnittliche, aber nicht völlig unbedeutende Erfolgsprognose versprechen. Deshalb liegt keine Berufsunfähigkeit auf Dauer vor, solange noch bestimmte - nicht wahrgenommene -
Behandlungsmöglichkeiten bestehen, die nach medizinischen Erkenntnissen eine Besserung erwarten lassen.
Behandlungsmöglichkeiten bestehen, die nach medizinischen Erkenntnissen eine Besserung erwarten lassen.
(Beschluss vom 4.3.2010, Az: 3 A 341/09) (Abruf-Nr. 101041)
Quelle: Ausgabe 04 / 2010 | Seite 2 | ID 134708