01.07.2007 | Besondere Leistungen in der Bauüberwachung
Verschenken Sie als Tragwerksplaner bei Abnahmen kein Honorar: So gehen Sie vor
Tragwerksplaner erbringen häufig Leistungen, ohne dafür Honorar abrechnen zu dürfen. Das gilt vor allem für Leistungen im Bereich der Leistungsphase (Lph) 8, die im Grundleistungskatalog der Tragwerksplanung nicht enthalten sind (Abnahme der Bewehrung und ähnliches). Ein Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg lehrt, wie Sie solche Situationen optimal meistern.
Aktueller Fall vor dem OLG Oldenburg
Ein Tragwerksplaner hatte die Grundleistungen der Lph 1 bis 6 gemäß § 64 HOAI im Auftrag. Im Zuge der Bauüberwachung wurde er mündlich beauftragt, die Kontrolle der Bewehrung und Abnahme der eingebauten Bewehrung durchzuführen. Da die Tragwerksplanung in Lph 8 keine Grundleistungen enthält, gehört die Bewehrungskontrolle und Abnahme in diesem Fall zu den Besonderen Leistungen. Das wiederum hat zur Folge, dass ein Honorar nur abgerechnet werden darf, wenn eine schriftliche Honorarvereinbarung vorliegt.
Diese Grundsätze hat auch das OLG noch einmal ausdrücklich bestätigt. Und es hat noch eines klargestellt: Auch wenn eine Besondere Leistung wie die Bewehrungsabnahme für das fachgerechte Gelingen des Werks zwingend erforderlich ist, heißt das nicht, dass nach HOAI für die Besondere Leistung eigenes Honorar abgerechnet werden darf. Es müssen parallel auch die formalen Voraussetzungen erfüllt sein (Urteil vom 30.3.2007, Az: 2 U 1/07; Abruf-Nr. 072046).
Die Tücken der Vereinbarung Besonderer Leistungen kennen
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