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  • 08.01.2010 | Besonderheit im Januar 2010 beachten

    Umsatzsteuervorauszahlung 2010: Jetzt schnell noch Steuerlast für 2009 senken

    Büros, die ihr steuerpflichtiges Einkommen mittels der Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz berechnen, können mit der Umsatzsteuervorauszahlung für
    Januar 2010 noch die Steuerlast 2009 senken. Voraussetzung: Sie widerrufen eine eventuell vorliegende Einzugsermächtigung beim Finanzamt für den Monat Januar 2010 und zahlen die Steuer bis zum
    10. Januar. Tun Sie das nicht, gilt die Vorauszahlung für Januar 2010 ausnahmsweise als Betriebsausgabe des Steuerjahrs 2010.  

     

    Der umsatzsteuerliche Hintergrund

    Die Umsatzsteuer ist bei der Einnahme-Überschussrechnung eine „regelmäßig wiederkehrende Ausgabe“ im Sinne von § 11 Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz. Das heißt: Umsatzsteuer, die Sie innerhalb von zehn Tagen nach Ende des Kalenderjahrs zahlen, ist dem Jahr zuzuordnen, zu dem sie wirtschaftlich gehört (Bundesfinanzhof, Urteil vom 1.8.2007, Az: XI R 48/05; Abruf-Nr. 073153).  

     

    Zahlungszeitpunkt bei Lastschrift

    Die Umsatzsteuervorauszahlung ist regelmäßig am 10. Januar eines Jahres fällig. Haben Sie dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt, zieht es die fällige Zahlung oftmals aber erst später - innerhalb der dreitägigen Zahlungsschonfrist - ein. Nach Ansicht der Oberfinanzdirektion (OFD) Rheinland gilt die Zahlung in diesen Fällen aber trotzdem bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit als abgeflossen, wenn das Konto ausreichend gedeckt ist und die Voranmeldung fristgerecht abgegeben wurde (Verfügung vom 29.6.2009, Az: S 2142 - 2009/0003 - St 142; Abruf-Nr. 092270).  

     

    Die Besonderheit im Januar 2010