01.10.2009 | Bessere Position für Planer
OLG Schleswig: Honoraranspruch für Lph 1 bis 3 auch ohne Baugenehmigung
Ein Auftraggeber, der dem Planer den Vertrag kündigt, weil die Genehmigungsbehörde die Planung nicht genehmigt, muss dem Planer das Honorar für die Lph 1 bis 3 dennoch zahlen, wenn die Planung durch Nachbesserung genehmigungsfähig gewesen wäre. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig klargestellt.
Auftraggeber kündigt wegen nicht erreichter Baugenehmigung
Ein mit den Lph 1 aufwärts beauftragter Architekt erstellt einen Bauantrag. Das Bauamt verweigert die Genehmigung im ersten Anlauf, macht aber deutlich, das die Planung genehmigt wird, wenn der Planer die behördlich verlangten Änderungen berücksichtigt. Bevor der Architekt das tun kann, kündigte der Auftraggeber den Planungsvertrag. Der Architekt geht vor Gericht und verlangt das Honorar für die Lph 1 bis 4. Seine Planung sei im Wesentlichen fachgerecht gewesen. Sie hätte nur leicht überarbeitet werden müssen, um die Forderungen des Bauordnungsamts zu erfüllen.
Gericht verbessert die Honorarabrechnung
Das OLG hat dem Architekten das Honorar für die Leistungen der Lph 1 bis 3 zugesprochen. Allein die Lph 4 sah es als nicht vergütungsfähig an, weil diese Lph faktisch noch nicht verwertbar erbracht wurde. Das Honorar für die Lph 4 setze voraus, dass eine genehmigungsfähige Planung erzielt wurde.
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