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  • 02.06.2009 | Bestandsaufnahme unvermeidlich

    OLG Hamburg: Veraltete Bestandspläne sind als Basis für Umbauten untauglich!

    Veraltete Bestandspläne sind als Grundlage für Umbauten nicht verlässlich und damit untauglich. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg „amtlich“ festgestellt. Erfahren Sie, was das Urteil für Ihre Planungen von Baumaßnahmen im Bestand bedeutet.  

    Die Besonderheit des konkreten Falls

    Für den Bau eines Geschäftshauses in Hamburg war eine Unterfangung des Nachbargebäudes mittels Hochdruckinjektionsverfahren erforderlich. Dabei wurde Beton mit hohem Druck unter das Nachbarfundament gedrückt. Durch den Betondruck wurde eine unterirdische Hauptabwasserleitung zerstört, die nach dem 100 Jahre alten Bestandsplan, den das ausführende Unternehmen als Ausführungsgrundlage erhalten hatte, eigentlich in einem anderen - unbedenklichen - Bereich liegen sollte.  

     

    OLG Hamburg verdonnert Unternehmen zur Haftung

    Obwohl die Angaben aus dem Bestandsplan falsch waren, hat das OLG das Unternehmen verurteilt, für den Schaden aufzukommen. Die Richter haben in der Urteilsbegründung herausgehoben, dass die sehr alten Bestandspläne auf Richtigkeit zu überprüfen gewesen wären, bevor mit der Ausführung begonnen wurde (Urteil vom 21.12.2007, Az: 9 U 154/06; Abruf-Nr. 091666).  

    Pläne müssen überprüft werden

    Das Urteil sollte auch Sie als Planer hellhörig machen und zu entsprechenden Maßnahmen veranlassen. Konkret: Sobald Sie alte Bestandspläne als Planungsgrundlage erhalten, sollten Sie deren Verlässlichkeit anhand mehrerer Stichproben prüfen. Unterrichten Sie den Bauherrn unverzüglich, wenn Sie Anhaltspunkte für Abweichungen entdecken. Empfehlen Sie ihm dann, Sie mit einer Bestandsaufnahme zu beauftragen, um die erforderlichen Grundlagen für eine reibungslose Planung und mangelfreie sowie zügige Ausführung zu legen.  

     

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