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  • 01.08.2001 · Fachbeitrag · Betriebsveräußerung

    Vorfälligkeitsentschädigungen sind Veräußerungskosten

    | Im Rahmen einer Betriebsveräußerung kommt es häufig vor, dass ein Hypothekendarlehen für ein Betriebsgrundstück vorzeitig abgelöst werden muss, weil der Erwerber das Grundstück nur lastenfrei übernehmen will. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass die damit verbundene Vorfälligkeitsentschädigung den Gewinn aus der Betriebsveräußerung mindert und nicht den laufenden Gewinn. Diese Entscheidung ist ungünstig, weil der laufende Gewinn mit dem vollen Steuersatz besteuert wird, während der Gewinn aus der Betriebsveräußerung seit diesem Jahr nur dem halben Steuersatz unterliegt. Folge: Die Vorfälligkeitsentschädigung wirkt sich weniger Steuer sparend aus, wie wenn sie vom laufenden voll besteuerten Gewinn abgezogen würde. |