30.03.2009 | BGH gibt Hinweise für Planer
Planungsmangel: Bei„Sowiesokosten“ entfällt die Schadenersatzpflicht
Eine vom Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt enthält zwei wichtige Aussagen für Architekten und Ingenieure:
Architekt muss nachbarrechtliche Fragen klären
Das OLG hat mit beeindruckender Klarheit festgestellt, dass die Planungslösung, sich an die vorhandene Gründung des Nachbarn konstruktiv anzubinden, vom Architekten und nicht vom Tragwerksplaner zu koordinieren ist (Urteil vom 13.4.2007, Az: 19 U 131/05; Abruf-Nr. 091073).
Der Architekt ist für die Koordination der Planung des Tragwerkplaners in der Weise verantwortlich, dass die Konstruktion der Gründung im Hinblick auf die Geometrie in seine Architekten-Planung zu integrieren ist. Damit ist es auch Aufgabe des Architekten und nicht des Tragwerkplaners, den Bauherrn darauf hinzuweisen, dass
- entweder die Einwilligung des Eigentümers des Nachbargrundstücks zur Anbindung der Gründung an die Gründung des Nachbargebäudes einzuholen oder
- eine selbstständige Gründung der Häuser vorzunehmen ist.
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