06.07.2009 | BGH setzt Zeichen
Zeithonorar ist auch für Grundleistungen möglich
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zum Zeithonorar zwei wichtige Ausrufezeichen gesetzt. Erstens: Die unauskömmlichen Mindestsätze des § 6 HOAI sind keine Zwangsjacke mehr. Zweitens: Die bisherige Auffassung, nach der Leistungen, die als Grundleistungen geregelt sind, nicht nach Zeithonorar abgerechnet werden dürfen, gilt nicht mehr. Erfahren Sie deshalb nachfolgend, was Sie mit der BGH-Entscheidung in der Praxis anfangen (können).
Unser Tipp: Das Urteil ist auch mit Blick auf die Neue HOAI interessant. Denn Zeithonorare werden dort an Bedeutung gewinnen.
Der Ausgangsfall
Im vorliegenden Fall hatten die Parteien ein Büro beauftragt, im Streit stehende Minderungen der Vergütung von Baufirmen zu ermitteln sowie als Schlichter bei Vergütungsstreitfragen tätig zu werden. Vor dem BGH ging es um die Frage, welches Honorar das Planungsbüro für diese beiden unterschiedlichen Leistungen abrechnen konnte. Dabei hat der BGH Folgendes klargestellt:
- Die Ermittlung der Minderungen der Vergütung der ausführenden Bauunternehmen ist Bestandteil der Grundleistungen in der Leistungsphase 8 (baufachliche Rechnungsprüfung).
- Die Schlichtungsfunktion hingegen ist nicht in der HOAI geregelt und unterliegt damit keinen honorarrechtlichen Regelungen.
Die Entscheidung
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