07.01.2008 | BGH-Urteil des Jahres 2007 (Teil III)
Zusatzhonorar bei Bauzeitverzögerung: Das können Sie an Personalkosten abrechnen
In der November- und Dezember-Ausgabe haben wir Sie mit dem „Honorarurteil des Jahres 2007“ des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Abrechnung eines Zusatzhonorars bei Bauzeitverzögerungen vertraut gemacht.
Kernaussagen des BGH
Die Kernaussagen des BGH lauten wie folgt: (Urteil vom 10.5.2007, Az: VII ZR 288/05; Abruf-Nr. 072299).
- Sie haben Anspruch auf ein Zusatzhonorar, wenn
- die fachlichen Voraussetzungen gegeben sind,
- im Planungsvertrag eine konkrete Vereinbarung zum Ausführungstermin getroffen, und dieser Termin über eine bestimmte Karenzzeit hinaus überschritten wurde und
- eine grundsätzliche Vereinbarung über eine Zusatzvergütung bei Bauzeitverzögerung getroffen wurde.
- Ist im Vertrag nicht geregelt, wie sich dieses Zusatzhonorar bemisst, können Sie zumindest die Personalaufwendungen abrechnen.
Wichtig: In der Dezember-Ausgabe haben wir deutlich gemacht, dass es in der Regel besser ist, vertraglich einen Berechnungsmodus für das Zusatzhonorar festzulegen. Denn dann weiß jede Partei, woran sie im Verzögerungsfall ist.
Was versteht der BGH unter „Personalaufwendungen“?
Diese Vereinbarung gelingt aber nicht immer. In diesem Fall können Sie im Verzögerungsfall wenigstens Ihre Personal- bzw. Personalbereitstellungskosten abrechnen. Was aber subsumiert der BGH unter dem Begriff „Personalaufwendungen“? Hier lohnt ein Blick in das Urteil. Darin hat der BGH unter anderem Folgendes ausgeführt:
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