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  • 30.03.2009 | BGH zur Aufgabenverteilung bei der Planung

    Auftrag über Lph 6 und 7: Wirtschaftlichkeit der Planung muss nicht geprüft werden

    von Dipl.-Ing. und Architekt Klaus D. Siemon, ö.b.u.v. SV für
    Honorare und Leistungen der Architekten, Osterode/Harz

    Planungsbüros, die nur mit Leistungen ab der Leistungsphase (Lph) 6
    beauftragt sind, sind nicht für die Wirtschaftlichkeit (bzw. Unwirtschaftlichkeit) der Vorgängerplanung haftbar zu machen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt.  

    Der konkrete Fall

    Im konkreten Fall ging es um den Bau eines Altenheims, bei dem die Ausführungsplanung vorlag. Mit den Lph 6 und 7 wurde ein Ingenieurbüro beauftragt. Aufgabe: Die Planungsunterlagen zusammenzustellen, die Ausschreibung durchzuführen und beim Vergabeverfahren mitzuwirken. Ziel war der Abschluss eines Vertrags mit einem GU, der die Errichtung übernehmen sollte. Im März 2000 war das Ingenieurbüro mit seinen Leistungen fertig. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Bauherr zwar Überlegungen angestellt, so zu ändern, dass ein späterer Ausbau der Dachgeschosse möglich war. Aber es gab kein Ergebnis darüber, ob die Planung des Vorgängerbüros geändert werden sollte. Erst nachdem das Ingenieurbüro seine Leistungen beendet hatte, stellte der Bauherr endgültig fest, dass die Dachgeschossplanung nicht seinen Vorstellungen entsprach.  

     

    Bauherr wirft „Vergabebüro“ Versäumnisse vor

    Der Bauherr rügte das mit den Lph 6 und 7 beauftragte Büro, es versäumt zu haben, die ihm übergebene Planung des Dachgeschosses auf Wirtschaftlichkeit zu prüfen. Man hätte, so der Bauherr, erkennen müssen, dass das Dachgeschoss unwirtschaftlich, weil nicht ausbaufähig geplant war. Trotzdem ließ der Bauherr das Dachgeschoss wie geplant errichten. Erst später entschied er sich dafür, das Dach wieder abzureißen und geändert aufzubauen. Die damit verbundenen Mehrkosten in Höhe von rund 150.000 Euro verlangte der Bauherr als Schadenersatz vom Ingenieurbüro. Sein Argument: Als der Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken in der Diskussion war, hätte die Errichtung des Dachgeschosses nach den ursprünglichen Plänen noch gestoppt werden können.  

    BGH entlastet alle Nachfolgerbüros

    Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat den Schadenersatzanspruch verneint (Urteil vom 29.1.2008, Az: 21 U 21/07; Abruf-Nr. 091066). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Bauherrn zurückgewiesen und das Düsseldorfer Urteil bestätigt (Beschluss vom 18.12.2008, Az: VII ZR 91/08).  

     

    Regeln für die Praxis