01.12.2007 | Buchführung
Umsatzsteuer bei Einnahme-Überschussrechnung
Die Umsatzsteuer ist bei der Einnahme-Überschussrechnung eine „regelmäßig wiederkehrende Ausgabe“ im Sinne von § 11 Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz. Das heißt: Umsatzsteuer, die innerhalb von zehn Tagen nach Ende des Kalenderjahrs gezahlt wird, ist dem Jahr zuzuordnen, zu dem sie wirtschaftlich gehört. Das hat der Bundesfinanzhof jetzt klargestellt. Dazu folgendes Beispiel:
Sie geben Ihre Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2007 Anfang Januar 2008 ab und überweisen die Umsatzsteuer am 8. Januar 2008. Weil die Umsatzsteuerzahlung eine „regelmäßig wiederkehrende Ausgabe“ ist, dürfen Sie sie trotz Zahlung im Jahr 2008 bereits im Jahr 2007 als Betriebsausgabe absetzen. |
Unser Tipp: Wollen Sie die Umsatzsteuerzahlung aus der letzten Vor-anmeldung des „alten“ Jahres noch im alten Jahr als Betriebsausgabe absetzen, müssen Sie spätestens bis zum 10. Januar zahlen. (Urteil vom 1.8.2007, Az: XI R 48/05) (Abruf-Nr. 073153)