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  • 01.10.2004 · Fachbeitrag · Bürgschaft

    Wann die Bank leer ausgeht

    | Hat ein Unternehmen mit der Bank die Ausweitung der Kreditlinien vereinbart, muss sie sich daran halten. Tut sie das nicht und droht dem Unternehmen deshalb die Insolvenz, kann die Bank den geschäftsführenden Gesellschafter nicht persönlich aus einer Bürgschaft in Anspruch nehmen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Im konkreten Fall wollte ein Ingenieurbüro per Scheck Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Obwohl der Betrag noch innerhalb der vereinbarten Kontokorrentlinie lag, löste die Bank den Scheck nicht ein. Daraufhin beantragte die Krankenkasse das Insolvenzverfahren über das Unternehmen. Die Bank berief sich wegen ausstehender Darlehen auf die Bürgschaft des Gesellschafter-Geschäftsführers und wollte diesen dafür in Anspruch nehmen. |