01.07.2007 | Chancen der aktuellen Rechtsprechung nutzen
Baugrundgutachten: So minimieren koordinierende Planer ihre Haftung
Als regelmäßiger Leser des „Wirtschaftsdienst“ wissen Sie, dass die Rechtsprechung die Haftungsrisiken immer stärker von den Bauunternehmern in Richtung Planungsbüros verlagert hat. Diesen Trend müssen Sie in Ihrer Leistungserbringung als koordinierender Planer berücksichtigen, um Leistungen und Verantwortungen richtig abzugrenzen und Haftungsrisiken zu minimieren.
Auch Baugrundgutachter können haften
Aktuell für Furore sorgt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg, die für Ihre Zusammenarbeit mit Baugrundachtern neue Erkenntnisse und Chancen bringt. Erstmalig wurde nämlich ein Baugrundgutachter für einen baugrundbedingten Baumangel mit in die Verantwortung genommen und haftbar gemacht (Urteil vom 19.7.2006, Az: 3 U 193/04; Abruf-Nr. 072048). Die Entscheidung ist rechtskräftig, weil der Bundesgerichtshof die Beschwerde des Gutachters gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hat (Beschluss vom 12.4.2007, Az: VII ZR 170/06).
Urteil des OLG Bamberg regelt Verantwortlichkeiten neu
Im konkreten Fall ließ eine Gemeinde eine Straße bauen, die einen Hangeinschnitt erfahren sollte. Es wurde ein Fachbüro für Baugrunderkundung mit der Baugrundbeurteilung inklusive Gründungsempfehlung beauftragt. Auf dieser Vorleistung entwickelte ein Ingenieurbüro für Verkehrsanlagen seine eigene Leistung. Später kam es zu einem Hangrutsch, der einen Schaden in Höhe von rund 164.000 Euro verursachte.
Ursache des Hangrutsches war, dass die Böden im Hangeinschnittsbereich sogenannte Gleitschichten aufwiesen. Ausschlaggebend waren also geotechnische Begebenheiten, die vom Baugrundgutachter zu untersuchen und letztlich zu vertreten waren. Denn gemäß Planungsvertrag hatte sich das Fachbüro mit den örtlichen Baugrundverhältnissen auseinanderzusetzen und eine entsprechende Gründungsempfehlung abzugeben. Dieser Vertrag wurde von den OLG- und BGH-Richtern als Werkvertrag eingestuft. Weil das Fachbüro keine fachgerechte Gründungs- bzw. Hangsicherungsempfehlung abgegeben hatte, hatte es nach Ansicht der Richter gegen seine werkvertraglichen Pflichten verstoßen.
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