02.02.2009 | Das Kleingedruckte entscheidet
Terminverzögerungen: Vertragsklausel
entscheidet über Versicherungsschutz
Terminverzögerungen bei der Planung werden zunehmend zu einem Problem für Planungsbüros. Ausführende Firmen nutzen dies für Nachforderungen. Bauherrn kürzen auf dieser Gegenforderung basierend gern die Honorarschlussrechnungen. Als Planungsbüro sollten Sie dafür Sorge tragen, dass Sie im Falle eines Falles zumindest Versicherungsschutz genießen.
Aktueller Fall vor dem Bundesgerichtshof
Ob die Versicherung auch tatsächlich einspringt, hängt in erster von den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) und der konkreten Vertragsklausel an. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH).
Im konkreten Fall trug das Planungsbüro die Alleinverantwortung für die verzögerte Planübergabe. Die Versicherungsgesellschaft wollte für den Verzugsschaden nicht einstehen. Sie bezog sich auf die untenstehende konkrete Vertragsklausel (Ausschlussklausel) aus dem Versicherungsvertrag.
Wortlaut der konkreten Klausel
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden bei der Überschreitung der Bauzeit sowie von Fristen und Terminen aus Stornierungskosten, Vertragsstrafen, soweit sie über den nachgewiesenen Schaden aus Terminüberschreitungen hinausgehen, Geldbeschaffungskosten, Zinsen, Steuern sowie Kosten zur Verhinderung von Terminüberschreitungen (Zuschlag für Überstunden). |
BGH entscheidet zugunsten der Planungsbüros
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