02.06.2008 | Das Kleingedruckte zählt
Wettbewerbsgewinner ist zu beauftragen
Eine Erklärung des Auftraggebers in den Wettbewerbsbedingungen, wonach die Planungsleistungen an den Gewinner des Wettbewerbs beauftragt werden, ist rechtsverbindlich. Diese Entscheidung hat das Landgericht (LG) Arnsberg getroffen – und damit eine lange währende Streitfrage bei Wettbewerbsvergaben geklärt.
Gemeinde entscheidet nach Wettbewerb anders
In den Auslobungsbedingungen eines Architektenwettbewerbs war festgelegt worden, dass dem Gewinner die Planungsleistungen bis mindestens Leistungsphase (Lph) 5 übertragen werden, wenn
- die Aufgabe realisiert werden würde und
- eine einwandfreie Ausführung durch das Büro gewährleistet sei.
Der Wettbewerbsgewinner fiel aber in der Bevölkerung, die der Rat der Stadt in einem Bürgerentscheid befragt hatte, durch. Die Bürger votierten für den Entwurf eines ortsansässigen Architekten. Die Kommune wollte sich dem Votum der Bürger beugen und „Architekt 2“ beauftragen. Dagegen klagte „ Architekt 1“ (Wettbewerbsgewinner). Er verlangte, dass der Auftrag an ihn übertragen wird.
Prozess formal verloren – aber wirtschaftlich gewonnen
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