31.05.2010 | Dauerthema Baukostenüberschreitungen
Kostenerhöhungen: So minimieren Planer die Haftungsrisiken
Gibt es Toleranzwerte, auf die sich der Architekt oder Ingenieur bei Kostenerhöhungen oder -überschreitungen berufen kann? Ist der Planer verantwortlich dafür, dass Kostenziele eingehalten werden? Das sind nur zwei von viel mehr Fragen, die sich im Zusammenhang mit den Kosten immer wieder stellen.
Mit dem nachfolgenden Beitrag wollen wir Ihnen helfen, Sicherheit auf diesem schwierigen Terrain zu gewinnen. Sie lernen die rechtlichen Grundsätze kennen, erhalten einen Überblick über die „Baukosten-Rechtsprechung“ und erfahren, welche Möglichkeiten die DIN 276/08 bietet, um auf drohende Kostensteigerungen zu reagieren.
Der rechtliche Grundsatz
Ob der Planer für Baukostensteigerungen haftet, hängt zunächst einmal davon ab, was im Planungsvertrag in Bezug auf die Kosten konkret vereinbart ist. Sind keine verbindlichen Kostenobergrenzen vereinbart, gelten Kostenvorstellungen nicht unmittelbar als zugesicherte Eigenschaften. Die Baukosten ergeben sich in diesen Fällen somit aus den fachlichen Ergebnissen der Planungsvertiefung.
Aktuelles Urteil bestätigt Spielräume bei Baukosten
In dieser Vertragskonstellation werden dem Planer gewisse Toleranzen zugestanden. Das zeigt auch die jüngste Rechtsprechung des Kammergerichts (KG) Berlin (Urteil vom 16.3.2010, Az: 7 U 53/08; Abruf-Nr. 101318).
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