01.07.2005 | Ehegatten-Arbeitsvertrag
Geringe Abweichungen vom Fremdvergleich sind erlaubt
Nicht jede geringfügige Abweichung vom Fremdvergleich führt dazu, dass ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis steuerlich nicht anerkannt wird. Das zeigt der folgende Fall: Ein Architekt beschäftigte als einzige Arbeitskraft aushilfsweise seine Ehefrau. Die Lohnzahlungen (jährlich zwischen 5.000 und 6.000 Euro) buchte er als Betriebsausgaben. Die den Zahlungen entsprechenden Bankbewegungen waren auf dem betrieblichen Girokonto nicht ersichtlich. Stattdessen hob seine Frau monatlich größere Geldbeträge bar vom betrieblichen Girokonto ab und trug die Beträge je nach Verwendungszweck als Kasseneingang, als laufende Privatentnahme oder als Arbeitsvergütung in das Betriebs-Journal ein.
Der Bundesfinanzhof erkannte das Arbeitsverhältnis im Gegensatz zum Finanzamt an: Die Vorgehensweise der Ehegatten widersprach nicht dem Arbeitsvertrag. Danach konnte der Arbeitslohn überwiesen oder bar gezahlt werden. Weil die Frau die einzige Arbeitnehmerin war, war die Barzahlung auch nicht unter dem Gesichtspunkt unüblich, dass andere Arbeitnehmer per Überweisung ihren Lohn bekommen hätten, so die BFH-Richter. (Urteil vom 26.8.2004, Az: IV R 68/02) (Abruf-Nr. 050503)