01.07.2006 | Eigenleistungen
Positives Urteil zum Haftungsausschluss des Architekten mit einigen Fragezeichen
Um Eigenleistungen und deren Überwachung durch Architekten und Ingenieure gibt es ständig Ärger. Deshalb hatten wir Ihnen in der Februar-Ausgabe (Seite 9 bis 10) einen Vorschlag unterbreitet, wie Sie die Planung und Überwachung von Eigenleistungen durch eine Ergänzung zum Planungsvertrag im Einvernehmen mit dem Auftraggeber aus Ihrem Leistungskatalog herausnehmen. Jetzt hat sich auch das Oberlandesgericht (OLG) Celle mit einer „Haftungsfreistellungsklausel“ befasst. Das Ergebnis ist im Prinzip erfreulich, muss aber sehr genau interpretiert werden.
Aktuelle Entscheidung des OLG Celle
Das OLG hat in seinem Urteil vom 1. März 2006 (Az: 7 U 79/05; Abruf-Nr. 061835) folgende Klausel grundsätzlich für rechtens erklärt.
Haftungsfreistellungsklausel für Eigenleistungen
Der Bauherr stellt den Architekten für die vom Bauherrn selbst oder auch durch seine Helfer ausgeführten Arbeiten von jeder Haftung frei. |
Wichtig: Das OLG hat ergänzend festgestellt, dass sich diese Klausel nur auf die Leistungen von Verwandten, Freunden und Bekannten bezieht. Nicht unter diese „Freistellungsklausel“ fallen dagegen Arbeiten, die von gewerblichen ausländischen, nicht in die Handwerksrolle eingetragenen Arbeitern oder Betrieben ausgeführt werden.
Fallstricke sorgen für unklare Risiko-Einschätzung
Das OLG hat in der Urteilsbegründung noch einen Fallstrick einge-baut. So gilt die Haftungsfreistellung trotz Vertragsklausel auch nicht für Leistungen, die besonders kritisch sind. Das sind zum Beispiel
- Gebäudeabdichtungsarbeiten, Drainagearbeiten,
- die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften,
- Flachdachabdichtungsarbeiten, Dachterrasse,
- Estricharbeiten (Dehnfugen),
- offensichtliche Planabweichungen (zum Beispiel Brüstungshöhe).
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