01.10.2007 | Einfach und gut
Abnahme effektiv: So vermeiden Sie Honorar- und Haftungsrisiken
Die Abnahme der Leistungen der ausführenden Unternehmen ist und bleibt ein heißes Thema für Planungsbüros. Das belegt nicht zuletzt die hohe Zahl an Urteilen, die zu diesem Bereich jedes Jahr ergehen. Aktuell hat zum Beispiel das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken einen Planer zu Schadenersatz verurteilt, weil er vergessen hatte, bei der Abnahme einen Vertragsstrafenvorbehalt vorzunehmen (Urteil vom 3.4.2007, Az: 4 U 587/05; Abruf-Nr. 072383).
Damit Sie Ihre Haftungs- und Honorarrisiken bei Abnahmen minimieren, zeigen wir Ihnen nachfolgend, welche Arten von Abnahmen es gibt und welche Pflichten Sie dabei treffen. Um Ihnen die Arbeit im Tagesgeschäft zu erleichtern, finden Sie am Ende des Beitrags außerdem eine Abnahmebescheinigung als Formblatt, die die notwendigen Architekten- und Ingenieurleistungen gleich mit enthält.
Vier Arten von Abnahmen
Es gibt vier Arten von Abnahmen.
1. Die rechtsgeschäftliche Abnahme
Die rechtsgeschäftliche Abnahme ist ausschließlich dem Auftraggeber vorbehalten. Denn er allein ist Vertragspartner der ausführenden Unternehmer. Öffentliche Auftraggeber haben in der Regel in ihren Verträgen klargestellt, dass nur sie selbst die rechtsgeschäftliche Abnahme durchführen. Dabei wird die baufachliche Abnahme der Bauüberwachung immer als Grundlage dienen.
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