30.11.2009 | Einkommensteuer
Preisgelder eines Planers sind in der Regel steuerpflichtig
Immer mehr Unternehmen und Institutionen loben Preise für besonders herausragende Leistungen aus (zum Beispiel „Innovationspreis Wohnungsbau NRW“ oder „Deubau Preis“). Wer für diese „Wettbewerbe“ eigene Projekte einreicht und zu den Siegern gehört, muss die Wettbewerbsprämie als Betriebseinnahme des Büros versteuern. Die Prämie ist keine „nicht steuerpflichtige Einnahme“. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden. Nach Ansicht der Richter werden bei den Wettbewerben typische Berufsleistungen erbracht, die im sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb des Planers stehen. Dass die Prämie für bereits realisierte Projekte gewährt wird, ändert daran nichts. Denn durch die Teilnahme an dem Wettbewerb wird die bereits erbrachte Arbeit weiter ausgenutzt.
Unser Tipp: Steuerfrei bleiben Geldprämien nur, wenn
- mit dem Preis das Lebenswerk des Planers gewürdigt wird (zum Beispiel „DAI Preis für Baukultur“) oder
- man sich nicht aktiv um den Preis beworben hat.
(Urteil vom 16.9.2009, Az: 10 K 4647/07 F) (Abruf-Nr. 093813)