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  • 01.12.2006 | Entfernungspauschale wird zum 1.1.2007

    Neue Steuerregeln für Dienstfahrzeuge und Fahrtkostenzuschüsse an Mitarbeiter

    Ab dem 1. Januar 2007 wird die Entfernungspauschale nur noch ab dem 21. Kilometer gewährt. Das hat zum einen Konsequenzen für Ihre eigenen Steuern, die Besteuerung Ihres Betriebs-Pkw. Konsequenzen ergeben sich aber auch, wenn Sie Mitarbeitern  

    • Firmenfahrzeuge zur Verfügung stellen, die diese auch für Fahrten zwischen Wohnung und Büro nutzen dürfen,
    • Fahrtkostenzuschüsse für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeit gezahlt haben bzw. weiter zahlen wollen.

     

    Gestaltungen, die steuerlich und wirtschaftlich sinnvoll waren, verlieren an Attraktivität. Das sollten Sie auch mit Ihren Mitarbeitern besprechen, um rechtzeitig die Konsequenzen ziehen zu können. Erfahren Sie deshalb im folgenden Beitrag, was sich alles ändert, welche Gestaltungen ab dem 1. Januar steuerlich richtig teuer werden und welche Alternativen sich anbieten.  

    Neue Regeln bei der Entfernungspauschale

    Der Abzug von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Arbeitnehmer ist beim Werbungskostenabzug geregelt (§ 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Einkommensteuergesetz [EStG]). Ab dem 1. Januar 2007 kann die Entfernungspauschale nur noch „wie“ Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben angesetzt werden, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 21 Kilometer beträgt.  

    Die neue Besteuerung von Dienstfahrzeugen

    Das hat auch Konsequenzen für die Lohnbesteuerung des geldwerten Vorteils, der fällig wird, wenn Sie Mitarbeitern einen Dienstwagen zur Verfügung stellen. Hier wird der geldwerte Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (monatlich 0,03 Prozent des Listenpreises je Entfernungskilometer) ab dem ersten Entfernungskilometer berechnet. Die Entfernungspauschale kann bis zum 31. Dezember noch ab dem 1. Kilometer, ab 2007 aber erst ab dem 21. Kilometer gegengerechnet werden.  

     

    Beispiel

    Ihr Mitarbeiter fährt einen Dienstwagen mit einem Listenpreis von 25.000 Euro. Sein Weg von der Wohnung zu Ihrem Büro beträgt 25 Kilometer. Bis zum 31. Dezember 2006 muss er für diese Fahrten einen geldwerten Vorteil von 2.250 Euro versteuern (25.000 Euro x 0,03% x 25 km x 12 Monate).  

    Übernahme der pauschalen Lohnsteuer bis 31. Dezember 2006