01.04.2007 | Fahrtenbuch
So erstellen Sie und Ihre Mitarbeiter Ihre Aufzeichnungen ordnungsgemäß
Eine ganze Reihe von Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) zwingt zu sorgfältigen Fahrtenbuch-Aufzeichnungen. Beanstandet das Finanzamt die Einträge, wird der Anteil für Privatfahrten pauschal festgesetzt. Dann war nicht nur die Arbeit eines ganzen Jahres umsonst. Es werden meist auch noch höhere Steuern fällig. Das gilt sowohl bei selbstständigen Architekten und Ingenieuren als auch bei Angestellten mit Firmen-Pkw.
Die allgemeinen Regelungen
Nutzen Sie einen Betriebs-Pkw oder Ihre Mitarbeiter einen von Ihrem Büro überlassenen Pkw, müssen die Privatfahrten versteuert werden.
Ansatz nach der „Ein-Prozent-Regelung“ oder Fahrtenbuch
Die Privatfahrten lassen sich einfach und pauschal mit monatlich einem Prozent vom Listenpreis des Pkw ermitteln („Ein-Prozent-Regelung“). Hinzu kommen 0,03 Prozent je Entfernungskilometer für die tägliche Pendelstrecke zwischen Wohnung und Büro.
Der pauschale Ansatz mittels „Ein-Prozent-Regelung“ ist jedoch in vielen Fällen steuerlich ungünstig, insbesondere wenn der Pkw nur selten für private Fahrten verwendet wird, er bereits komplett abgeschrieben ist oder der Kaufpreis inklusive der Extras hoch war. Hier lohnt der Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten und Fahrten über ein Fahrtenbuch, das Sie über das ganze Jahr hinweg führen müssen.
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