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  • 01.12.2005 | Freigrenzen beachten

    Weihnachtsgeschenke richtig (ver-)steuern

    Weihnachten steht vor der Tür. Wir sagen Ihnen, was steuerlich zu berücksichtigen ist, was Sie für eine Weihnachtsfeier ausgeben dürfen und was Sie Ihren Geschäftspartnern und/oder Mitarbeitern an Weihnachtsgeschenke zukommen lassen können.  

     

    Die Weihnachtsfeier

    Ausgaben für die Weihnachtsfeier sind in voller Höhe abzugsfähig und bei den Arbeitnehmern steuerfrei, wenn der Wert der Zuwendungen an den einzelnen Arbeitnehmer 110 Euro nicht übersteigt. Es handelt sich um eine Freigrenze. Der Betrag von 110 Euro umfasst die Kosten einschließlich Umsatzsteuer. Berücksichtigt werden alle Aufwendungen, die üblicherweise bei einer Betriebsveranstaltung anfallen. Das sind  

    • Speisen, Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten.
    • Fahrtkosten (Bahn, Bus, Seilbahn) und Übernachtungskosten,
    • Eintrittskarten (Fußball, Kino, Konzert, Theater, Zirkus).
    • Aufwendungen für den äußeren Rahmen (Saalmiete, Musik, Kegelbahn).
    • Geschenke, die Sie bei der Weihnachtsfeier überreichen, wobei der Wert des Geschenks 40 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf.

     

    Geschenke an Mitarbeiter

    Um die 110-Euro-Grenze nicht zu gefährden, kann es deshalb sinnvoll sein, Weihnachtsgeschenke außerhalb der Weihnachtsfeier an Ihre Mitarbeiter zu übergeben. Ausgaben für Geschenke an Mitarbeiter sind unbeschränkt als Betriebsausgabe abzugsfähig. Sie können aber lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig sein:  

     

    • Geldgeschenke sind generell lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Dazu zählen auch Goldmünzen.
    • Sachgeschenke aus besonderem Anlass (zum Beispiel eben Weihnachten) bleiben dagegen als Aufmerksamkeit steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie einen Wert von bis zu 40 Euro netto nicht überschreiten (R 73 Absatz 1 Lohnsteuer-Richtlinien).