02.06.2009 | Gericht korrigiert bisherige Fehleinschätzung
Keine Einschaltung von Fachbüros:
Bauherr haftet ebenfalls
In der Leistungsphase 1 gehört es zu den Aufgaben des Planers, dem Bauherrn die Einschaltung weiterer Fach- bzw. Sonderplaner zu empfehlen, soweit es fachlich erforderlich ist. Viele Bauherrn verschließen sich dieser Empfehlung. Sie meinen, allein mit dem Architekten/Ingenieur und allenfalls noch einem Tragwerksplaner sowie einem TGA-Planer auskommen zu können. Geht bei dem Projekt dann doch etwas schief, konnte man bisher davon ausgehen, dass das Risiko (Mehrkosten, Verzögerungen, etc.) aus der Nichtbeauftragung einseitig dem Planer aufgeladen wird. Das hat sich durch ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle geändert.
Konkreter Fall liefert Handlungsanleitungen
Im konkreten Fall empfahl der Architekt, einen Baugrundgutachter einzuschalten und ihn mit umfassenden Leistungen zu beauftragen (Baugrunderkundung, Gründungsempfehlungen, Mitwirkung bei der Ausschreibung, Bauüberwachung, fachtechnische Abnahme der Erdarbeiten). Der Bauherr beauftragte aber nur ein Baugrundgutachten.
Im Rahmen der Ausführung stellte sich heraus, dass das - im Rahmen der Beauftragung korrekte - Gutachten nicht die erforderlichen Aussagen lieferte, um das Bauwerk mängelfrei entstehen zu lassen. Vor dem OLG wurde jetzt darum gestritten, wer die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Mehrkosten von 404.000 Euro tragen musste.
Rechtskräftiges Urteil des OLG Celle stellt die Weichen
Das Urteil, das durch Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof rechtskräftig geworden ist, gibt Antwort auf die in der Praxis entscheidenden drei Fragen (Urteil vom 31.1.2008, Az: 13 U 57/07; Abruf-Nr. 091664):
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