01.11.2006 | Gesellschafter-Geschäftsführer
Individuelle Sonderleistungen rechtfertigen hohes Geschäftsführergehalt
Ein wichtiges und positives Urteil für Gesellschafter-Geschäftsführer von Planungs-GmbH hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg gefällt: Generiert ein Gesellschafter-Geschäftsführer einen Großteil des Umsatzes der GmbH auf Grund persönlicher Kundenkontakte, ist auch ein besonders hohes Gehalt angemessen, so das FG. Bei personenbezogenen Leistungen ist es nicht sachgerecht, abstrakte Vergleichswerte über Gehaltsuntersuchungen heranzuziehen (Urteil vom 27.4.2006, Az: 10 K 153/03; Abruf-Nr. 062547).
Urteilsfall
Der Gesellschafter-Geschäftsführer verdiente insgesamt rund 2 Mio. Euro. Davon waren nach Ansicht des Finanzamts nur 500.000 Euro angemessen. Nur diesen Betrag wollte das Finanzamt zum Abzug als Gehaltsaufwendungen zulassen. Den Rest behandelte es als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). |
Da nachgewiesen werden konnte, dass es erst durch den individuellen Einsatz des Geschäftsführers zu Gewinnen der GmbH kam, beurteilte das FG die Gehaltsaufwendungen nicht als vGA.
Konsequenz für die Praxis
Ob der Gewinn der GmbH maßgeblich auf der personenbezogenen Leistung des Geschäftsführers beruht, ist von großer Bedeutung bei der Gehaltsbemessung. Die Finanzverwaltung darf in solchen Fällen nicht einfach statistische Gehaltsuntersuchungen zu Grunde legen. Denn solche Untersuchungen liefern lediglich pauschaliert Anhaltspunkte für eine Überprüfung der Angemessenheit. Im Einzelfall sind diese Aussagen unbrauchbar.
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