01.08.2005 | Gesetz nimmt die letzte Hürde
Sozialversicherungsbeiträge müssen ab 2006 Ende des Monats abgeführt werden
Der Bundesrat hat das „Beitragsentlastungsgesetz“ (Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze; Abruf-Nr. 051649) gebilligt. Damit werden Sozialversicherungsbeiträge künftig früher fällig. Die Neuregelung soll sicherstellen, dass der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung im kommenden Jahr stabil bleibt.
Bisherige Regelung
Bislang sind die von den Arbeitgebern abzuführenden Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (Sozialversicherungsbeiträge) nach dem in der Satzung der Krankenkasse festgelegten Tag an die Krankenkassen zu zahlen. Spätestens sind die Beiträge am 15. des Monats fällig, der dem Beschäftigungsmonat folgt. Davon abweichend sind die Beiträge bereits am 25. des Monats fällig, wenn das Arbeitsentgelt bis zum 15. des Monats fällig ist.
Neuregelung durch das „Beitragsentlastungsgesetz“
Vom 1. Januar 2006 an sollen die Sozialversicherungsbeiträge in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld schon spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig sein. Ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig (§ 119 Absatz 1 SGB IV). Sie als Arbeitgeber werden künftig also zwei Abrechnungen durchführen müssen.
Wichtig: Die Sozialversicherungsbeiträge für den Monat Dezember 2005 müssen Sie daher spätestens bis zum 15. Januar 2006 (Altregelung) und für Januar 2006 spätestens bis zum 27. Januar 2006 (Neuregelung) abführen.
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