30.03.2009 | Gleichgewicht bei Honorar und Leistung
Anrechenbare Kosten bei Übernahmen
aus dem Bestand: So gehen Sie vor
Zählen Geräte und Einbauten, die aus dem Bestandsbau in das neue Projekt mitgenommen werden, zu den anrechenbaren Kosten? Diese Frage wird in der Praxis oft heiß diskutiert. Lesen Sie deshalb nachfolgend, wie Sie Ihren Auftraggeber in punkto Übernahmen aus dem Bestand optimal beraten und Planungsaufwand, Haftungsrisiko und Honoraranspruch ins Lot bringen.
Die Ausgangslage
Der oberste Grundsatz lautet: Klären Sie bereits in der Leistungsphase (Lph) 2, welche der Einbauten und Einrichtungen aus dem Bestand übernommen und welche entsorgt werden sollen. Denn der Auftraggeber und Sie müssen bereits in diesem Stadium wissen, welche Auswirkungen die Übernahme auf die Planung und auf die Kosten (Kostenschätzung) haben.
Unser Tipp: Die Vereinbarung über die konkrete planerische Mitverarbeitung und Bauüberwachung kann dann in späteren Lph erfolgen. Dies gilt für die nachfolgenden Beispiele.
Lagertechnik
Die Lagertechnik als feste Einbauten ist als Teil der Technischen Ausrüstung in § 68 HOAI geregelt. Hier sind zum Beispiel Hochregale und eigenständig konstruierte Großlager erfasst. Wird diese Lagertechnik im Rahmen eines Um- oder Erweiterungsbaus aus- und wieder eingebaut, dann gelten diese Kosten nach § 10 Absatz 3
HOAI in Verbindung mit § 69 Absatz 4 HOAI als anrechenbare Kosten, wenn die Lagertechnik planerisch mitverarbeitet wird und die oben erwähnte Vereinbarung getroffen ist.
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