01.12.2006 | GmbH
Bürgschaften von Gesellschaftern nicht sittenwidrig
Wenn eine GmbH einen Geschäftskredit aufnehmen will, verlangen die Banken üblicherweise eine persönliche Bürgschaft oder Mithaftungserklärung von Gesellschaftern bzw. Gesellschafter-Geschäftsführern. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat diese Praxis nun als wirksam bestätigt. Selbst wenn der Gesellschafter bei Inanspruchnahme aus der Bürgschaft finanziell überfordert wäre, ist das alleine noch kein Grund für eine Sittenwidrigkeit. Denn für Gesellschafter steht bei Aufnahme eines Kredits für „ihre“ GmbH das eigene wirtschaftliche Interesse im Vordergrund. Durch die Bürgschaft übernehmen sie deshalb kein unzumutbares Risiko. (Beschluss vom 4.10.2006, Az: 3 W 28/06) (Abruf-Nr. 063483)
Quelle: Ausgabe 12 / 2006 | Seite 3 | ID 95787