01.01.2007 | Gute Nachricht für alle Planer
Vereinbarte Mindestsatzunterschreitung ist ab sofort leichter zu korrigieren
Sie kennen die Problematik: Unter dem Druck des Marktes kommt man manchmal nicht umhin, Pauschalhonorare zu vereinbaren, bei denen nicht klar ist, ob sie die Mindestsätze der HOAI einhalten werden. Steht am Projektende fest, dass der Mindestsatz tatsächlich unterschritten wurde, stellt sich die Frage, ob und wenn ja wie das Honorar auf einfache Weise so gestaltet werden kann, dass die Regelungen der HOAI wieder gelten. Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig weist den Weg.
Der zu Grunde liegende Fall
Das Planungsbüro hatte eine Honorarvereinbarung getroffen, die im Ergebnis die Mindestsätze nach HOAI unterschritt. Dies offenbarte sich erst, nachdem der Auftrag abgewickelt war. Deshalb begehrte das Planungsbüro die ordnungsgemäße Einhaltung der HOAI. Der Auftraggeber weigerte sich. Also zog der Planer vor Gericht.
Die Lösung der Braunschweiger Richter
Das OLG hat dem Architekten Recht gegeben. Er durfte nachträglich auf Basis der Mindestsätze abrechnen, nach folgenden Grundsätzen (Urteil vom 24.8.2006, Az: 8 U 154/05; Abruf-Nr. 063143):
- Im ersten Schritt ist immer zu prüfen, ob die Honorarvereinbarung schriftlich bei Auftragserteilung zustande gekommen ist. Im konkreten Fall traf das nicht zu. Die Pauschalhonorarvereinbarung war erst getroffen worden, nachdem der Architekt bereits Teilleistungen erbracht hatte.
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