08.01.2010 | Haftpflichtversicherung
Versicherungslücken in General- bzw. Subplanerverträgen
Oft bedienen sich Planungsbüros verschiedener Subplaner, um das Werk ordnungsgemäß herzustelllen. Werden die Generalplaner bei der Abwicklung oder bei Bauschäden haftungspflichtig, stellt sich die Frage, inwiefern die Leistungen des Subplaners in der Haftpflichtversicherung des Generalplaners mit abgedeckt sind. Diese Frage kann positiv beantwortet werden, denn es besteht Versicherungsschutz im Außenverhältnis des Generalplaners zum Bauherrn.
Wichtig: Anders sieht es oft im Innenverhältnis Generalplaner zu Subplaner aus. Was passiert, wenn der Generalplaner Regressforderungen gegenüber dem Subplaner erhebt? Der Versicherungsschutz, den der Generalplaner mit seiner Versicherung vereinbart hat, wirkt hier nicht. Denn der Subplaner hat mit der Versicherung des Generalplaners keine Versicherungsvereinbarung getroffen. Der Subplaner muss sich vielmehr selbst versichern.